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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vermietung

1.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Mietverträge und sie gelten für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen, insbesondere auch für Vertragsänderungen sowie Folgeaufträge, insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen.

2 .

Mündliche Absprachen, die den Vertrag und/ oder diese Geschäftsbedingungen sowie diese Klausel abändern oder aufheben, bestehen nicht. Sie werden nur wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

3.
Vom Mieter zu leistende Zahlungen sind zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten fällig,spätestens jedoch14 Tage ab Rechnungsdatum. Zahlungsort ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Vermieters. Wenn der Mieter durch einen in seiner Person oder in seiner Spähre liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts gehindert , wird er von der Entrichtung des Mietzinses nicht befreit. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Gegenstände vorzeitig zurückzunehmen und den Gebrauch anderweitig zu verwerten. Falls periodische Zahlungen zu leisten sind, kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug ist, oder wenn er insgesamt mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für 2 Monate erreicht. Das Kündigungsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

4.

Die Preise und Bedingungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste gelten als vereinbart, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise sind Preise ab Lager Mönchengladbach. Für Lieferung und Montage wie Demontage und Abholung durch den Vermieter zahlt der Mieter die vereinbarten, im Vertrag aufgeführten, Preise und Zuschläge.

5.

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter Zahlung einer Kaution zu verlangen. Hierzu ist er auch nach Abschluss des Vertrages und nach Überlassen der Gegenstände berechtigt, sobald er erfährt, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, die Gegenstände gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu sichern, nicht oder nur unzureichend nachkommt. Der Höchstbetrag der Kaution ist durch den Neuwert der Gegenstände begrenzt. Der Vermieter ist berechtigt, alle Ansprüche, auch aus anderen Rechtsverhältnissen, die ihm gegen den Mieter zustehen, gegen die Kaution aufzurechnen. Die Kaution wird erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Gegenstände zur Rückzahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst.

6.

Der Mieter darf die Gegenstände nur zum vereinbarten Zweck und nur am vereinbarten Ort benutzen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, sie ins Ausland zu schaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen an der Anlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Vermieter ist zum Ersatz von Verwendungen, auch notwendiger, nicht verpflichtet.

7.

Der Mieter trägt sämtliche mit dem Gebrauch verbundenen Kosten und Lasten. Er ist verpflichtet, die Gegenstände insoweit( zum Neupreis) auf eigenen Kosten zu versichern. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände vom Vermieter eingebaut werden. Veränderungen und Verschlechterungen der Gegenstände hat der Mieter zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob sie durch vertragsmäßigen Gebrauch oder nicht vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden. Dies gilt auch für ein Abhandenkommen.

8.

Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässig oder vorsätzlichen Vertragsverletzung durch ihn oder eine seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, sobald die Gegenstände dem Mieter überlassen sind. In diesem Rahmen haftet der Vermieter weder für Fehler der Gegenstände noch für deren Folgen. Er haftet auch nicht wegen der Folgen, die darauf beruhen, dass die Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt und/ oder gebraucht werden können.§ 545 B G B bleibt unberührt. Stellen sich während des Gebrauchs Mängel der Gegenstände heraus, so sind sie dem Vermieter sofort anzuzeigen. Er ist berechtigt, sie zu beheben. Die in den§§ 537, 538, 542 B G B genannten Rechte stehen dem Mieter erst zu, wenn der Vermieter eine ihm gesetzte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Die Beweislast trifft den Mieter.

9.

Wenn der Mieter die Gegenstände nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zurück gibt, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Je angefanger Tag ist ein Tagespreis zu erstatten. Darüber hinaus kann der Vermieter sämtliche weiteren Schäden ersetzt verlangen. Gibt der Mieter die Gegenstände nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht heraus, und leistet er einem Herausgabeverlangen mit der Erklärung, dass die Rücknahme der Gegenstände nach Ablauf der gesetzten Frist abgelehnt würde, keine Folge, so ist der Vermieter berechtigt, die im§ 326 B G B aufgeführten Rechte auszuüben. Insbesondere kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.

10.

Der Mieter ist nicht berechtigt, die ihm überlassenen Gegenstände einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. In einem solchen Falle ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Herausgabe der Gegenstände zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Gegenstände ab sofort herauszugeben sowie eine Abholung durch den Vermieter zu dulden. Die sich aus§§ 549 und 553 B G B ergebenden Rechte des Vermieters bleiben unberührt; einer Abmahnung durch ihn bedarf es jedoch nicht.

11.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf dessen Verlangen jederzeit Zutritt zu den überlassen. Gegenständen zu gewähren, insbesondere, um Schadensvorkehrungen treffen oder veranlassen zu können, sowie, um die Gegenstände abholen zu können, sobald und soweit er dazu berechtigt ist. In einem solchen Falle muss der Mieter dem Vermieter jede dazu erforderliche Hilfe leisten, eventuell anfallende Kosten sind vom Mieter vorzulegen, in jedem Falle aber zu erstatten. Verstößt der Mieter gegen seine Verpflichtungen, ist der Mieter berechtigt, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

12.

Soweit zulässig, wird Mönchengladbach als Erfüllungs Ort vereinbart.

13.

Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt. Sollte die eine oder die andere Klausel ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben der Vertrag und die anderen Klauseln im übrigen wirksam.



Stand 11.2014